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1992-01-23
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GRUNDGESETZ
- GG -
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Telefon: (02 11) 4 91 22 19
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und/oder Abbildungen wurde mit gröβter Sorgfalt vorgegan-
gen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlos-
sen werden. Verlag, Herausgeber und Autor(en) übernehmen
für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juri-
stische Verantwortung noch irgendeine Haftung. Für Verbes-
serungsvorschläge und Hinweise auf Fehler sind Verlag,
Herausgeber und Autor(en) dankbar.
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DEMO-INFO-Diskette 1 von 1
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Artikel oder Paragraphen. Im Bereich der
Tabellendarstellung besteht die Möglichkeit der Suche nach
Abschnitten/Artikeln/Paragraphen/Wörtern. Die Datenbanken
sind auf das jeweilige Gesetz oder die jeweilige
Verordnung angepaβt.
Zur Zeit sind vorhanden, in der Vorbereitungsphase oder in
der Planung:
Aktiengesetz
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Bürgerliches Gesetzbuch
Fahrerlaubnisprüfungsfragen
Fahrlehrergesetz (mit Nebengesetzen/Verordnungen)
Fahrzeugkennzeichen
Gefahrgutverordnung-Straβe
Gefahrgutverordnung-Straβe Anlage A - Anlage B
Gewerbeordnung
GmbH-Gesetz
Grundgesetz
Handelsgesetzbuch
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Ordnungswidrigkeitengesetz
Strafgesetzbuch
Strafprozeβordnung
Straβenverkehrsgesetz
Straβenverkehrsordnung
Straβenverkehrszulassungsordnung
UPDATES - Aktualisierungs-Abonnements
Verdingungsordnung Bauleistungen und Leistungen
Verkehrsrechtsurteile/-kommentare
Verwarnungs-/Buβgeld-/Punktekatalog
Zivilprozeβordnung
Fordern Sie weitere Informationen und Preisliste an!
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**********************************************************
GG.TXT
GRUNDGESETZ für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 in
Verbindung mit Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl.
II S. 885, 890)
Im Bewuβtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Men-
schen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes
Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfas-
sungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol-
stein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die
Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt
dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte
Artikel 1
Schutz der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Ge-
walt.
(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzli-
chen und unveräuβerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Ge-
rechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Artikel 2
Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver-
letzt und nicht gegen die verfassungsmäβige Ordnung oder
das Sittengesetz verstöβt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver-
sehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegrif-
fen werden.
Artikel 3
Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstam-
mung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Her-
kunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Frei-
heit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit
der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundes-
gesetz.
Artikel 5
Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der
Wissenschaft
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äuβern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrich-
ten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichter-
stattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
Artikel 6
Ehe, Familie, nichteheliche Kinder
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-
schaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie ge-
trennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen
oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen
drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Für-
sorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des
Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schu-
len mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes
wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Leh-
rer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religi-
onsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird ge-
währleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterste-
hen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrich-
tungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück-
stehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzver-
hältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmi-
gung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und recht-
liche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert
ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Inter-
esse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtig-
ten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung
oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes be-
schränkt werden.
Artikel 9
Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maβnahmen gegen Arbeits-
kämpfe
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesell-
schaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver-
fassungsmäβige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker-
verständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maβnahmen rechtswidrig. Maβ-
nahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeits-
kämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des
Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldege-
heimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes an-
geordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be-
standes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes,
so kann das Gesetz bestimmen, daβ sie dem Betroffenen
nicht mitgeteilt wird und daβ an die Stelle des Rechtswe-
ges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung be-
stellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genieβen Freizügigkeit im ganzen Bun-
desgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund ei-
nes Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,
in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden
ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entste-
hen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Ge-
fahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schwe-
ren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlo-
sung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforder-
lich ist.
Artikel 12
Freiheit der Berufswahl
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt
werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wer-
den, auβer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für
alle gleichen öffentlichen Diensleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordne-
ten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr
an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz
oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der
Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet
werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des
Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Ge-
setz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht be-
einträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatz-
dienstes vorsehen muβ, die in keinem Zusammenhang mit den
Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes
steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz
1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschlieβ-
lich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhält-
nisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung po-
lizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zuläs-
sig. Arbeits- verhältnisse nach Satz 1 können bei den
Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zi-
vilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendi-
gen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie
in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht
auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können
Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen
werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe
leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Ver-
pflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maβgabe des Artikels
80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienst-
leistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse
oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbil-
dungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1
findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräf-
ten für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf
freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur
Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben,
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5
Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Ge-
fahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgese-
henen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorge-
schriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Ver-
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur
Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
Eigentum, Erbrecht und Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verplichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem
Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen. das Art und Ausmaβ der Entschädigung
regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu be-
stimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streit-
falle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Sozialisierung Grund und Boden, Naturschätze und Produkti-
onsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch
ein Gesetz, das Art und Ausmaβ der Entschädigung regelt,
in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirt-
schaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Arti-
kel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
Ausbürgerung, Auslieferung, Asylrecht
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen
werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen
nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert wer-
den. Politisch Verfolgte genieβen Asylrecht.
Artikel 17
Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
Grundrechtsbeschränkung bei Wehr- und Ersatzdienstleisten-
den
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können be-
stimmen, daβ für die Angehörigen der Streitkräfte und des
Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatz-
dienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äuβern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs.
1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versamm-
lungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel
17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden
in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschlieβlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen,
daβ die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
werden.
Artikel 18
Verwirkung von Grundrechten
Wer die Freiheit der Meinungsäuβerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1) die Lehrfreiheit
(Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel
8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum
(Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
miβbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und
ihr Ausmaβ werden durch das Bundesverfassungsgericht aus-
gesprochen.
Artikel 19
Einschränkung von Grundrechten
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann, muβ das Gesetz allgemein und nicht nur für den Ein-
zelfall gelten. Auβerdem muβ das Gesetz das Grundrecht un-
ter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesens-
gehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristi-
sche Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese an-
wendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der or-
dentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Absatz 2 Satz 2
bleibt unberührt.
II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom
Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Or-
gane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäβige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Ge-
setz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu be-
seitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 21
Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung
des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ord-
nung muβ demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müs-
sen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie
über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhal-
ten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche de-
mokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu besei-
tigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Ver-
fassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsge-
richt.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22
Bundesflagge
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23
aufgehoben
Artikel 24
Anschluβ an kollektives Sicherheitssystem
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischen-
staatliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem Sy-
stem gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er
wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte
einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in
Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und
sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird
der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei-
treten.
Artikel 25
Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil
des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bun-
desgebietes.
Artikel 26
Verbot des Angriffskrieges
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vor-
genommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter
Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Ge-
nehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und
in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundes-
gesetz.
Artikel 27
Handelsflotte
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
Artikel 28
Bundesgarantie der Landesverfassungen
(1) Die verfassungsmäβige Ordnung in den Ländern muβ den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und so-
zialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes ent-
sprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muβ das
Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittel-
baren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Kör-
perschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muβ das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Ge-
meindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufga-
benbereiches nach Maβgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewährleistet, daβ die verfassungsmäβige Ord-
nung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 29
Neugliederung des Bundesgebietes
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu ge-
währleisten, daβ die Länder nach Gröβe und Leistungsfähig-
keit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen kön-
nen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit,
die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die
wirtschaftliche Zweckmäβigkeit sowie die Erfordernisse der
Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maβnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen
durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksent-
scheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus
deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu um-
grenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder).
Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder
wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder
umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid
für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes
kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insge-
samt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen
Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geän-
dert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zu-
stimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die
Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebiets-
teil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geän-
dert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Än-
derung zustimmt, es sei denn, daβ im Gesamtgebiet des be-
troffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Ände-
rung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Sied-
lungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Län-
dern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat,
von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtig-
ten durch Volksbegehren gefordert, daβ für diesen Raum
eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entwe-
der zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäβ Absatz
2 geändert wird, oder daβ in den betroffenen Ländern eine
Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen,
ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Lan-
deszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann ver-
schiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der
Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorge-
schlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist
durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen,
ob die Landeszugehörigkeit gemäβ Absatz 2 geändert wird.
Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine
den Maβgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zu-
stimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durch-
führung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung
des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestäti-
gung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie minde-
stens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten um-
faβt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid,
Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
geregelt; dieses kann auch vorsehen, daβ Volksbegehren in-
nerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt
werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfol-
gen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert
werden soll, nicht mehr als 10000 Einwohner hat. Das Nä-
here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun-
desrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
bedarf. Es muβ die Anhörung der betroffenen Gemeinden und
Kreise vorsehen.
Artikel 30
Funktionen der Länder
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit die-
ses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläβt.
Artikel 31
Vorrang des Bundesrechts
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32
Auswärtige Beziehungen
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist
Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen
Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzei-
tig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind,
können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswär-
tigen Staaten Verträge abschlieβen.
Artikel 33
Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staats-
bürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amte.
(3) Der Genuβ bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte,
die Zulassung zu öffentlichen Ämtern, sowie die im öffent-
lichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehö-
rigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder
einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als
ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen
Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtli-
chen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berück-
sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten-
tums zu regeln.
Artikel 34
Haftung bei Amtspflichtverletzungen
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffent-
lichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätz-
lich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er
steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der
Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz
und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
Artikel 35
Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich
gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öf-
fentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen
von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bun-
desgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfor-
dern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Auf-
gabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten er-
füllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder
bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen an-
derer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der
Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall
das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregie-
rung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte
anderen Ländern zur Verfügung zu stellen sowie Einheiten
des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unter-
stützung der Polizeikräfte einsetzen. Maβnahmen der Bun-
desregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der
Gefahr aufzuheben.
Artikel 36
Personal der Bundesbehörden
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen
Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei
den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen
in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tä-
tig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes
in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Ver-
hältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 37
Bundeszwang
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem
anderen Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht er-
füllt kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates die notwendigen Maβnahmen treffen, um das Land im
Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten an-
zuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesre-
gierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden.
III. Der Bundestag
Artikel 38
Wahl
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewis-
sen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,
mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
Zusammentritt und Wahlperiode
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahl-
periode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundesta-
ges. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, späte-
stens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode
statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die
Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreiβigsten Tage
nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluβ und den Wiederbeginn
seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn
früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein
Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bun-
deskanzler es verlangen.
Artikel 40
Präsident; Geschäftsordnung
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stell-
vertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung
darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder
Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 41
Wahlprüfung
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er ent-
scheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die
Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Be-
schwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42
Verhandlung, Abstimmung
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesre-
gierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöf-
fentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grund-
gesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage
vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sit-
zungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43
Anwesenheit der Bundesregierung
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesen-
heit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bun-
destages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jeder-
zeit gehört werden.
Artikel 44
Untersuchungsausschüsse
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Vier-
tels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungs-
ausschuβ einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die
erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
Strafprozeβ sinngemäβ Anwendung. Das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der
richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und
Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sach-
verhalts sind die Gerichte frei.
Artikel 45
aufgehoben
Artikel 45a
Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuβ für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuβ für Verteidigung.
(2) Der Ausschuβ für Verteidigung hat auch die Rechte ei-
nes Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit
zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidi-
gung keine Anwendung.
Artikel 45b
Wehrbeauftragter des Bundestages
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundes-
tages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle
wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nä-
here regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c
Petitionsausschuβ
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuβ, dem
die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag ge-
richteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Be-
schwerden regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46
Indemnität und Immunität der Abgeordneten
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Ab-
stimmung oder wegen einer Äuβerung, die er im Bundestag
oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst auβerhalb des Bundes-
tages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht
für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Ab-
geordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verant-
wortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daβ er
bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages
festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder
anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abge-
ordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen
Abgeordneten gemäβ Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäβ Artikel
18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlan-
gen des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47
Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in
dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über
diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit
dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlag-
nahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48
Ansprüche der Abgeordneten
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat An-
spruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen
Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeord-
neten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder
Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene,
ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das
Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmit-
tel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49
aufgehoben
IV. Der Bundesrat
Artikel 50
Funktion
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Bundes mit.
Artikel 51
Zusammensetzung
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen
der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können
durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten wer-
den.
(2)Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr
als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr
als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als
sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viel Mitglieder entsenden, wie es
Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheit-
lich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertre-
ter abgegeben werden.
Artikel 52
Präsident, Beschluβfassung, Geschäftsordnung
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn
einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Län-
dern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faβt seine Beschlüsse mit mindestens der
Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsord-
nung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglie-
der oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53
Beteiligung der Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundes-
rates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen je-
derzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesre-
gierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden
zu halten.
IVa. Gemeinsamer Ausschuβ
Artikel 53a
Gemeinsamer Ausschuβ
(1) Der Gemeinsame Ausschuβ besteht zu zwei Dritteln aus
Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mit-
gliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bun-
destage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören.
Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des
Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Wei-
sungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung ge-
regelt, die vom Bundestage zu beschlieβen ist und der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuβ über
ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten.
Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Ar-
tikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
V. Der Bundespräsident
Artikel 54
Wahl durch die Bundesversammlung
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bun-
desversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der
das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. An-
schlieβende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die
von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreiβig Tage
vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzei-
tiger Beendigung spätestens dreiβig Tage nach diesem Zeit-
punkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundesta-
ges einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Ab-
satzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundesta-
ges.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglie-
der der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in
zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist ge-
wählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
Berufsverbot
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch ei-
ner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Lan-
des angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Lei-
tung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Artikel 56
Amtseid
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundes-
rates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daβ ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wen-
den, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Ge-
rechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet wer-
den.
Artikel 57
Vertretung
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle sei-
ner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes
durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
Gegenzeichnung der Regierung
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundes-
kanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies
gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundes-
kanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäβ Artikel 63
und das Ersuchen gemäβ Artikel 69 Absatz 3.
Artikel 59
Völkerrechtliche Vertretungsmacht
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
Er schlieβt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärti-
gen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bun-
des regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzge-
bung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung
der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körper-
schaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwal-
tungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesver-
waltung entsprechend.
Artikel 59a
aufgehoben
Artikel 6O
Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten - Begnadigungs-
recht
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläβt die Bundes-
richter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffi-
ziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungs-
recht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertra-
gen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Artikel 61
Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundesprä-
sidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes
oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfas-
sungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage
muβ von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bun-
destages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates
gestellt werden. Der Beschluβ auf Erhebung der Anklage be-
darf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundes-
rates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der ankla-
genden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daβ der Bun-
despräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundge-
setzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so
kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einst-
weilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage
bestimmen, daβ er an der Ausübung seines Amtes verhindert
ist.
VI. Die Bundesregierung
Artikel 62
Zusammensetzung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus
den Bundesministern.
Artikel 63
Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsi-
denten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglie-
der des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist
vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der
Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit
mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler
wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande,
so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem
gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der
Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bun-
destages auf sich, so muβ der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte
diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen
sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag
aufzulösen.
Artikel 64
Ernennung der Bundesminister
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundes-
kanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei
der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vor-
gesehenen Eid.
Artikel 65
Verteilung der Verantwortung
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und
trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtli-
nien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich
selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern ent-
scheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet
ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung be-
schlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Ge-
schäftsordnung.
Artikel 65a
Befehlsgewalt über die Streitkräfte
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 66
Berufsverbot
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein an-
deres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-
üben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bun-
destages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Artikel 67
Miβtrauensvotum
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Miβtrauen nur
dadurch aussprechen, daβ er mit der Mehrheit seiner Mit-
glieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten
ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsi-
dent muβ dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernen-
nen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvier-
zig Stunden liegen.
Artikel 68
Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Ver-
trauen auszusprechen nicht die Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident
auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Ta-
gen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung er-
lischt; sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mit-
glieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtund-
vierzig Stunden liegen.
Artikel 69
Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu sei-
nem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers
endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen
Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder
anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanz-
ler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsi-
denten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis
zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70
Gesetzgebung des Bundes und der Länder
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit
dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und
Ländern bemiβt sich nach den Vorschriften dieses Grundge-
setzes über die ausschlieβliche und die konkurrierende Ge-
setzgebung.
Artikel 71
Ausschlieβliche Gesetzgebung des Bundes
Im Bereiche der ausschlieβlichen Gesetzgebung des Bundes
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn
und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich
ermächtigt werden.
Artikel 72
Konkurrierende Gesetzgebung
(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit
der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch
macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungs-
recht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Rege-
lung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung
einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden
kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein
Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder
der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der
Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das
Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
Artikel 73
Gegenstände der ausschlieβlichen Gesetzgebung
Der Bund hat die ausschlieβliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die
Verteidigung einschlieβlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paβwesen, die Ein- und
Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen. Maβe und
Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes,
die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
und Zahlungsverkehr mit dem Auslande
einschlieβlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des
Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das
Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz)
und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die
internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74
Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf fol-
gende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den
Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das
gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der
Ausländer;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen
Abwanderung in das Ausland;
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und
Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge,
8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die
ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer
des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau,
Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,
Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie
zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden
von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen
entstehen, und die Beseitigung radioaktiver
Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschlieβlich der
Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschlieβlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den
Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht
kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von
Naturschätzen und Produktionsmitteln in
Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Miβbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung
der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee-
und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und
das landwirtschaftliche Pachtwesen, das
Wohnungswesen, das Siedlungs- und
Heimstättenwesen;
19. die Maβnahmen gegen gemeingefährliche und
übertragbare Krankheiten bei Menschen und
Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen
Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit
Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und
Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der
Krankenhäuser und die Regelung der
Krankenhauspflegesätze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und
Genuβmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln
und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und
Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die
Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den
Wetterdienst, die Seewasserstraβen und die dem
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-
straβen;
22. den Straβenverkehr. das Kraftfahrtwesen, den
Bau und die Unterhaltung von Landstraβen für den
Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung
von Gebühren für die Benutzung öffentlicher
Straβen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht
Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der
Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung
und die Lärmbekämpfung.
Artikel 74a
Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung
im öffentlichen Dienst
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner
auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öf-
fentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht
nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschlieβliche Gesetzgebung zu-
steht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesge-
setze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maβstäbe
für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Ver-
sorgung einschlieβlich der Bewertung der Ämter oder andere
Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze
nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besol-
dung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach
Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75
Rahmenvorschriften
Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Ar-
tikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienste der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts
anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der
Presse und des Films;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die
Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
Wasserhaushalt;
5 . das Melde- und Ausweiswesen.
Artikel 76
Gesetzesvorlagen
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bun-
desregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den
Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundes-
rate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb
von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zu-
leitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eil-
bedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage
zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch
nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme
des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage
nachzureichen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die
Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie
hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.
Artikel 77
Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen, Einspruch des Bundes-
rates
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.
Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bun-
destages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, daβ ein aus Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Bera-
tung von Vorlagen gebildeter Ausschuβ einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses re-
gelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen
wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in
diesen Ausschuβ entsandten Mitglieder des Bundesrates sind
nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zu-
stimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der
Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlan-
gen. Schlägt der Ausschuβ eine Änderung des Gesetzesbe-
schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluβ zu
fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Ver-
fahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundes-
tage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch
einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Ab-
satzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage
erneut gefaβten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit
dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz
2 vorgesehenen Ausschusses, daβ das Verfahren vor dem Aus-
schusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluβ der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,
so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78
Zustandekommen der Bundesgesetze
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande,
wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäβ Artikel 77
Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77
Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder
wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79
Änderung des Grundgesetzes
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensre-
gelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung
zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepu-
blik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daβ
die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluβ und dem
Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Er-
gänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf
diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mit-
wirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt wer-
den, ist unzulässig.
Artikel 80
Erlaβ von Rechtsverordnungen
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesmi-
nister oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt Zweck
und Ausmaβ der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzuge-
ben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daβ eine Ermächtigung
weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertra-
gung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverord-
nungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über
Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtun-
gen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewe-
sens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie
Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Län-
dern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
Artikel 80a
Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz
über die Verteidigung einschlieβlich des Schutzes der Zi-
vilbevölkerung bestimmt, daβ Rechtsvorschriften nur nach
Maβgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist
die Anwendung auβer im Verteidigungsfalle nur zulässig,
wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles fest-
gestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt
hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die beson-
dere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz
1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Drit-
teln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maβnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz
1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maβgabe
eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen
Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der
Bundesregierung gefaβt wird. Maβnahmen nach diesem Absatz
sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit
seiner Mitglieder verlangt.
Artikel 81
Gesetzgebungsnotstand
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht auf-
gelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Geset-
zesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der
Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als
dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Ge-
setzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanz-
ler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in
einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten
Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, so-
weit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn
die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen
nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch
jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage in-
nerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Er-
klärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäβ Absatz 1 und 2
verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während
der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Er-
klärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz
2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise
auβer Kraft oder auβer Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82
Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustan-
degekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Ge-
genzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte ver-
kündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie
erläβt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger ge-
setzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag
des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestim-
mung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgege-
ben worden ist.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesver-
waltung
Artikel 83
Grundsatz der Länderexekutive
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegen-
heit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes be-
stimmt oder zuläβt.
Artikel 84
Länderverwaltung und Bundesaufsicht
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angele-
genheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden
und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundes-
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daβ
die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäβ
ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Be-
auftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit
deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,
mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten
Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausfüh-
rung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat,
nicht beseitigt, so beschlieβt auf Antrag der Bundesregie-
rung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht
verletzt hat. Gegen den Beschluβ des Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bun-
desgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere
Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, auβer wenn
die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an
die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 85
Bundesauftragsverwaltung durch die Länder
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des
Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angele-
genheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustim-
mung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundes-
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie
kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Ange-
stellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit
ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zu-
ständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, au-
βer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an
die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der
Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzu-
stellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäβigkeit
und Zweckmäβigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung
kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten ver-
langen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86
Bundeseigene Verwaltung
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung
oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstal-
ten des öffentlichen Rechtes aus, so erläβt die Bundesre-
gierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt,
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, so-
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung
der Behörden.
Artikel 87
Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsun-
terbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfi-
nanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und
nach Maβgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswas-
serstraβen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können
Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizei-
liche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpo-
lizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Ver-
fassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger ge-
führt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet
eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Auβerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde
die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden
und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet wer-
den. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Ge-
setzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringen-
dem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zu-
stimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages errichtet werden.
Artikel 87a
Streitkräfte
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
Ihre zahlenmäβige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisa-
tion müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Auβer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur
eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrück-
lich zuläβt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen
und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit
dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforder-
lich ist. Auβerdem kann den Streitkräften im Verteidi-
gungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Ob-
jekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maβnahmen über-
tragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zu-
ständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Vor-
aussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Po-
lizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundes-
grenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei
der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter
Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften
ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es
verlangen.
Artikel 87b
Bundeswehrverwaltung
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwal-
tung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient
den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Dec-
kung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Be-
schädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundes-
wehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter er-
mächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des
Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschlieβlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daβ sie ganz oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden
solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes aus-
geführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates be-
stimmen, daβ die der Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zuste-
henden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden
übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daβ diese
Behörden beim Erlaβ allgemeiner Verwaltungsvorschriften
gemäβ Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen.
Artikel 87c
Erzeugung und Nutzung der Kernenergie
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen,
können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daβ sie
von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 87d
Luftverkehrsverwaltung
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Ver-
waltung geführt.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den
Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
Artikel 88
Bundesbank
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bun-
desbank.
Artikel 89
Bundeswasserstraβen
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasser-
straβen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraβen durch ei-
gene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes
hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt
und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Ge-
setz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundes-
wasserstraβen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen,
diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen.
Berührt eine Wasserstraβe das Gebiet mehrerer Länder, so
kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteilig-
ten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Was-
serstraβen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wah-
ren.
Artikel 90
Bundesstraβen
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobah-
nen und Reichsstraβen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesauto-
bahnen und sonstigen Bundesstraβen des Fernverkehrs im
Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen
und sonstige Bundesstraβen des Fernverkehrs, soweit sie im
Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung
übernehmen.
Artikel 91
Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines
Landes
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Län-
der sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst
zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann
die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die
Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen
sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die An-
ordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jeder-
zeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt
sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so
kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämp-
fung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen er-
teilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Artikel 91a
Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfül-
lung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für
die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bun-
des zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich
ist (Gemeinschaftsaufgaben):
01. Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschlieβlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates wer-
den die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz
soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und
über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die
Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der
Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt
wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und
2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die
Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.
Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mit-
tel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des
Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über
die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrich-
ten.
Artikel 91b
Bildungsplanung und Forschung
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei
der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtun-
gen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von
überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung
der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.
IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92
Gerichtsorganisation
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut;
sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in
diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch
die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 93
Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus
Anlaβ von Streitigkeiten über den Umfang der
Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans
oder anderer Beteiligter, die durch dieses
Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines
obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln
über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit
von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von
Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf
Antrag der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder eines Drittels der
Mitglieder des Bundestages;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und
Pflichten des Bundes und der Länder,
insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht
durch die Länder und bei der Ausübung der
Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den
Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder
innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer
Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von
jedermann mit der Behauptung erhoben werden
können, durch die öffentliche Gewalt in einem
seiner Grundrechte oder in einem seiner in
Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104
enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden
und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des
Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28
durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur,
soweit nicht Beschwerde beim Landesverfas-
sungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze
vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm
sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel 94
Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrich-
tern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundes-
verfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage
und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundes-
tage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entspre-
chenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Ver-
fahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidun-
gen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwer-
den die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraus-
setzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorse-
hen.
Artikel 95
Oberste Gerichtshöfe des Bundes; Gemeinsamer Senat
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-,
der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit
errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesge-
richtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanz-
hof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte ent-
scheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bun-
desminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuβ, der
aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern
der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern be-
steht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist
ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte
zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 96
Bundesgerichte
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte
als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafge-
richtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehö-
rige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt
oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nä-
here regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum
Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamt-
lichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genann-
ten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öf-
fentlich- rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesge-
richte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Be-
schwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26
Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daβ Gerichte der Län-
der Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
Artikel 97
Unabhängigkeit der Richter
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unter-
worfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäβig endgültig angestellten
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,
welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit
entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben
oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen,
bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in
den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der
Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes
Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch
nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98
Rechtsstellung der Richter
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch beson-
deres Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder auβerhalb des Am-
tes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die
verfassungsmäβige Ordnung eines Landes verstöβt, so kann
das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf
Antrag des Bundestages anordnen, daβ der Richter in ein
anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im
Falle eines vorsätzlichen Verstoβes kann auf Entlassung
erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist
durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann
Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4
nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daβ über die Anstellung
der Richter in den Ländern der Landesjustizminister ge-
meinsam mit einem Richterwahlausschuβ entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 ent-
sprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungs-
recht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Rich-
teranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Artikel 99
Verfassungsstreit innerhalb eines Landes
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die
Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Ge-
richtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in
solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die
Anwendung von Landesrecht handelt.
Artikel 100
Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es
bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so
ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die
Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Ent-
scheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung die-
ses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich
um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht
oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem
Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel
des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob
sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen er-
zeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Aus-
legung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes ei-
nes anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsge-
richt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
Artikel 101
Verbot von Ausnahmegerichten
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch
Gesetz errichtet werden.
Artikel 102
Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 103
Grundrechte des Angeklagten
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Ge-
hör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbar-
keit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allge-
meinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 104
Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förm-
lichen Gesetzes und nur unter Beachtung der dann vorge-
schriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Perso-
nen dürfen weder seelisch noch körperlich miβhandelt wer-
den.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheits-
entziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder
nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsent-
ziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkom-
menheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach
dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist
gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung
vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der
Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegen-
heit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unver-
züglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftli-
chen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuord-
nen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anord-
nung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unver-
züglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Per-
son seines Vertrauens zu benachrichtigen.
X. Das Finanzwesen
Artikel 104a
Ausgabenverteilung; Finanzhilfen
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben,
die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, so-
weit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der
Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den
Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daβ die Geld-
leistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, daβ der Bund die Hälfte der Ausgaben
oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchge-
führt. Bestimmt das Gesetz, daβ die Länder ein Viertel der
Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des
Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Aus-
gleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet
oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erfor-
derlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu
fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bun-
deshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung gere-
gelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäβige Verwaltung. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf.
Artikel 105
Gesetzgebungskompetenzen
(1) Der Bund hat die ausschlieβliche Gesetzgebung über die
Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die
übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern
ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des
Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über
die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und
soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern
gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Län-
dern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum
Teil zuflieβt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 106
Verteilung der Steuern
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der
folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und
Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den
Gemeinden zustehe,
3. die Straβengüterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die
Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur
Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen
Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und
zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern
zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und
Ländern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körper-
schaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den
Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das
Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Ge-
meinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je
zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an
der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der
Bund und die Länder gleichmäβig Anspruch auf
Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist
der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der
Länder sind so aufeinander abzustimmen, daβ ein
billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung
der Steuerpflichtigen vermieden und die
Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder we-
sentlich anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bun-
desgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen
entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Fi-
nanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie
auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind
die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen
und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen
der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden
auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Ein-
wohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundes-
gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann
bestimmen, daβ die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindean-
teil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das
Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
steht den Gemeinden oder nach Maβgabe der Landesgesetzge-
bung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht
einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der
Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemein-
den, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtli-
chen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und
Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Ge-
werbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf. Nach Maβgabe der Landesgesetzgebung können
die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der
Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu-
grunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemein-
schaftsteuern flieβt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender
Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzge-
bung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) zuflieβt.
(8) Veranlaβt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) ver-
ursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich,
wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-
derbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter
und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemein-
den (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen er-
wachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses
Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Ge-
meinden (Gemeindeverbände).
Artikel 107
Finanzausgleich
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil
am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körper-
schaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als
die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet verein-
nahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die
Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen
über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerle-
gung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann
auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des
örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länder-
anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen
Ländern nach Maβgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen
Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderan-
teils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vor-
gesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und
aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Ein-
wohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daβ die unter-
schiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen
wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf
der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die
Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der aus-
gleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbind-
lichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maβ-
stäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem
Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daβ der Bund
aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen
zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Artikel 108
Finanzverwaltung
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschlieβlich der Einfuhrumsatzsteuer
und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau
dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Lei-
ter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesre-
gierungen zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche
Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zu-
stimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der
Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregie-
rung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz
oder zum Teil dem Bund zuflieβen, so werden sie im Auf-
trage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit
der Maβgabe, daβ an die Stelle der Bundesregierung der
Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammen-
wirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für
Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch
Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung
durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und so-
weit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich ver-
bessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) allein zuflieβenden Steuern kann die
den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die
Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfah-
ren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landes-
finanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von
den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren
kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ge-
regelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz ein-
heitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvor-
schriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Artikel 109
Haushaltstrennung in Bund und Ländern; Grundsätze der
Haushaltswirtschaft
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft
selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft
den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichge-
wichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende
Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturge-
rechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Fi-
nanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der
Aufnahme von Krediten durch Gebietskör-
perschaften und Zweckverbände und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern,
unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen
Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturaus-
gleichsrücklagen), erlassen werden. Ermäch-
tigungen zum Erlaβ von Rechtsverordnungen können
nur der Bundesregierung erteilt werden. Die
Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Sie sind aufzuheben soweit der
Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das
Bundesgesetz.
Artikel 110
Haushaltsplan des Bundes
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den
Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei
Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ab-
lieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist
in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungs-
jahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rech-
nungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für
Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daβ sie
für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren ge-
trennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorla-
gen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushalts-
planes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bun-
desrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist be-
rechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorla-
gen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu
nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufge-
nommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben
des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das
Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann
vorschreiben, daβ die Vorschriften erst mit der Verkündung
des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach
Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt auβer Kraft tre-
ten.
Artikel 111
Ausgaben vor Genehmigung des Etats
(1) Ist bis zum Schluβ eines Rechnungsjahres der Haus-
haltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festge-
stellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesre-
gierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig
sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu
erhalten und gesetzlich beschlossene Maβnahmen
durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen
des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige
Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese
Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge
bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnah-
men aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die
Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken,
darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe ei-
nes Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes
im Wege des Kredits flüssig machen.
Artikel 112
Haushaltsüberschreitung
Überplanmäβige und auβerplanmäβige Ausgaben bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur
im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
nisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz be-
stimmt werden.
Artikel 113
Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderung
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorge-
schlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue
Ausgaben in sich schlieβen oder für die Zukunft mit sich
bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das
gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich
schlieβen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bun-
desregierung kann verlangen, daβ der Bundestag die Be-
schluβfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall
hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem
Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen,
nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlan-
gen, daβ der Bundestag erneut Beschluβ faβt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann
die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von
sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das
Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2
eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustim-
mung als erteilt.
Artikel 114
Rechnungslegung; Bundesrechnungshof
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und
dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rech-
nungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche
Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäβigkeit der Haushalts-
und Wirtschaftsführung. Er hat auβer der Bundesregierung
unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu
berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundes-
rechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 115
Kreditbeschaffung
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen,
die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen kön-
nen, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimm-
baren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus
Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veran-
schlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten;
Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesge-
setz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
Xa. Verteidigungsfall
Artikel 115a
Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls
(1) Die Feststellung, daβ das Bundesgebiet mit Waffenge-
walt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar
droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zu-
stimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf An-
trag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln
und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundesta-
ges unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht
beschluβfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuβ diese
Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab-
gegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglie-
der.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäβ Ar-
tikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht
rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer
Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald
die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und
sind die zuständigen Bundesorgane auβerstande, sofort die
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt
diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt
verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundesprä-
sident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände
es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet
und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so
kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über
das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des
Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemein-
same Ausschuβ.
Artikel 115b
Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Be-
fehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den
Bundeskanzler über.
Artikel 115c
Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Verteidigungsfall
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten,
die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungs-
falles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Vertei-
digungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14
Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig
geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel
104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende
Frist, höchstens jedoch eine solche von vier
Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daβ ein
Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten
geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmit-
telbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den
Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes
und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa
und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Län-
der, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in
finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen
zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des
Verteidigungsfalles angewandt werden.
Artikel 115d
Abgekürztes Verfahren bei dringlichen Gesetzesvorlagen im
Verteidigungsfall
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungs-
falle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1
die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als
dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbrin-
gung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag
und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemein-
sam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundes-
rates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des
Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das
Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage
beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates be-
darf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs.3
Satz 2 entsprechend.
Artikel 115e
Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuβ im Verteidigungsfalle
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim-
men, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest,
daβ dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages un-
überwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daβ dieser
nicht beschluβfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuβ
die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren
Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das
Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise auβer
Kraft oder auβer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaβ von
Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Ge-
meinsame Ausschuβ nicht befugt.
Artikel 115f
Auβerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Vertei-
digungsfall
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit
es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten
Bundesgebiete einsetzen;
2. auβer der Bundesverwaltung auch den
Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich
erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen
und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende
Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuβ sind
unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maβnahmen
zu unterrichten.
Artikel 115g
Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts im
Verteidigungsfall
Die verfassungsmäβige Stellung und die Erfüllung der ver-
fassungsmäβigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes
und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein
Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert
werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfas-
sungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig-
keit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaβ eines
solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderli-
chen Maβnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3
faβt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der an-
wesenden Richter.
Artikel 115h
Wahlperioden und Amtszeiten im Verteidigungsfall
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperi-
oden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder
enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfal-
les. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des
Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines
Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsi-
denten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablau-
fende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsge-
richtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidi-
gungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemein-
samen Ausschuβ erforderlich, so wählt dieser einen neuen
Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bun-
despräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuβ einen Vor-
schlag. Der Gemeinsame Ausschuβ kann dem Bundeskanzler das
Miβtrauen nur dadurch aussprechen, daβ er mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflö-
sung des Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115i
Auβerordentliche Befugnisse der Landesregierungen
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane auβerstande, die
notwendigen Maβnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen,
und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selb-
ständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,
so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
ten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zustän-
digkeitsbereich Maβnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs.
1 zu treffen.
(2) Maβnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregie-
rung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten
Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Län-
der, jederzeit aufgehoben werden.
Artikel 115k
Rang und Geltungsdauer auβerordentlicher Gesetze und Ver-
ordnungen
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach
den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen,
die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes
Recht auβer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem
Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g er-
lassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuβ beschlossen hat,
und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze er-
gangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendi-
gung des Verteidigungsfalles auβer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und
107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis
zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendi-
gung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Been-
digung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zu-
stimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Rege-
lung gemäβ den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
Artikel 115l
Aufhebung auβerordentlicher Maβnahmen; Beendigung des Ver-
teidigungsfalls; Friedensschluβ
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bun-
desrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der
Bundesrat kann verlangen, daβ der Bundestag hierüber be-
schlieβt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maβ-
nahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregie-
rung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat
es beschlieβen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates je-
derzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden
Beschluβ den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der
Bundesrat kann verlangen, daβ der Bundestag hierüber be-
schlieβt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für been-
det zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Fest-
stellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluβ wird durch Bundesgesetz ent-
schieden.
XI. Übergangs- und Schluβbestimmungen
Artikel 116
Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehalt-
lich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Ver-
triebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Rei-
ches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefun-
den hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem
30.Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzo-
gen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wie-
der einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, so-
fern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutsch-
land genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Wil-
len zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117
Übergangsregelung für Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 11
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht
bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des
Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum
31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu
ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118
Neugliederung der badischen und württembergischen Länder
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Ba-
den und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Ver-
einbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Ver-
einbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch
Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen
muβ.
Artikel 119
Flüchtlinge und Vertriebene
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, ins-
besondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu
einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregie-
rung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die
Weisungen sind auβer bei Gefahr im Verzuge an die obersten
Landesbehörden zu richten.
Artikel 120
Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten
und die sonstigen inneren und äuβeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese
Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesge-
setze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Ver-
hältnis zueinander die Aufwendungen nach Maβgabe dieser
Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten,
die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch ge-
regelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern,
Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträ-
gern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen,
erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Auf-
wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht ver-
pflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der
Sozialversicherung mit Einschluβ der Arbeitslosenversiche-
rung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz
geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und
Länder läβt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsan-
sprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeit-
punkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120a
Durchführung des Lastenausgleichs
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs
dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daβ sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils
durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die
Länder ausgeführt werden und daβ die der Bundesregierung
und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des
Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder
teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das
Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse
nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen
sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die
obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu rich-
ten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121
Begriff der Mehrheit
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesver-
sammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit
ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 122
Bisherige Gesetzgebungskompetenzen
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Ge-
setze ausschlieβlich von den in diesem Grundgesetz aner-
kannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mit-
wirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1
endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123
Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundesta-
ges gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht wider-
spricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsver-
träge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach
diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist,
bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gül-
tig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und
Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsver-
träge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stel-
len abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund
der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124
Altes Recht aus dem Gebiet der ausschlieβlichen Gesetzge-
bung
Recht, das Gegenstände der ausschlieβlichen Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsberei-
ches Bundesrecht.
Artikel 125
Altes Recht aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzge-
bung
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsberei-
ches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer
Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das
nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht
abgeändert worden ist.
Artikel 126
Streit über das Fortgelten alten Rechts
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht
als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127
Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen
der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinig-
ten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder
125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach
Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groβ-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern
in Kraft setzen.
Artikel 128
Fortbestehen von Weisungsrechten
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Ar-
tikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer an-
derweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Artikel 129
Fortgelten von Ermächtigungen
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht
fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsver-
ordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie
zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie
auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In
Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einver-
nehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröf-
fentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht
fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird
sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2
zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaβ von
Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen,
sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre-
chend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr gel-
tende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtun-
gen verwiesen ist.
Artikel 130
Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Ver-
waltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die
nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Län-
dern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwest-
deutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post-
und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet
unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustim-
mung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Ab-
wicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen die-
ser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bun-
desminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen
zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstal-
ten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der
zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 131
Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschlieβlich der
Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öf-
fentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher
nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend ver-
wendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entspre-
chendes gilt für Personen einschlieβlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt
waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung ehr er-
halten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können
vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Artikel 132
Aufhebung von Beamtenrechten
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttre-
tens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind,
können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt
des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in
ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden,
wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr
Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren
Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entspre-
chende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis
kündbar ist, können über die tarifmäβige Regelung hinaus-
gehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist
aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über
die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus"
nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Natio-
nalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in
ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäβ Artikel 19
Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregie-
rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133
Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134
Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesver-
mögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach
diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes
sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen
Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen,
nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Län-
dern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der
Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 135
Vermögen bei Änderung des Gebietsstandes
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten
dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebie-
tes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des
Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es
jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprüng-
lichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur
vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben
dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben er-
füllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht ein-
schlieβlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Ver-
mögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über,
in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann
durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abwei-
chende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinan-
dersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch
Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körper-
schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt,
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preuβen an Unter-
nehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes be-
stimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Kör-
perschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den
Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtig-
ten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes
oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes
verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der
Verfügung erfolgt.
Artikel 135a
Aufhebung oder Kürzung gewisser Verbindlichkeiten des
Reichs, des ehemaligen Landes Preuβen und anderer Körper-
schaften
Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5
vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt
werden, daβ nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen
sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie
Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preuβen
und sonstiger nicht mehr bestehender
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, welche mit dem Übergang von
Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135
im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten
dieser Rechtsträger, die auf Maβnahmen der in
Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen.
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), die aus Maβnahmen entstanden
sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1.
August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der
Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines
kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich übertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
Artikel 136
Erster Zusammentritt des Bundesrates
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zu-
sammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden des-
sen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates aus-
geübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm
nicht zu.
Artikel 137
Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffent-
lichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf
Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemein-
den kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bun-
desversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bun-
desrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu be-
schlieβende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäβ Artikel 41
Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung
von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirt-
schaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maβgabe seiner Ver-
fahrensordnung entscheidet.
Artikel 138
Notariat
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notari-
ats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und
Württemberg- Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Re-
gierungen dieser Länder.
Artikel 139
Befreiungsgesetz
Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozia-
lismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften wer-
den von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht be-
rührt.
Artikel 140
Weimarer Verfassung
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141
der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestand-
teil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 bis 141 der Verfassung vom 11. August 1919:
Artikel 136
Weimarer Verfassung
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit
weder beeinträchtigt noch beschränkt.
(2) Der Genuβ bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte
sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig
von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung
zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht,
nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu
fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine
gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfor-
dert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feier-
lichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur
Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
Weimarer Verfassung
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaf-
ten wird gewährleistet. Der Zusammenschluβ von Religions-
gesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt kei-
nen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des
für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit
nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. An-
deren Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag glei-
che Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und
die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Schlieβen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Re-
ligionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist
auch dieser Verband eine öffentlich- rechtliche Körper-
schaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der
bürgerlichen Steuerlisten nach Maβgabe der landesrechtli-
chen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen
gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege ei-
ner Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine wei-
tere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzge-
bung ob.
Artikel 138
Weimarer Verfassung
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln
beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften
werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grund-
sätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesell-
schaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Un-
terrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Weimarer Verfassung
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage blei-
ben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
Art 141
Weimarer Verfassung
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im
Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öf-
fentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemein-
schaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen,
wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Artikel 141
"Bremer Klausel"
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem
Lande, in dem am l. Januar 1949 eine andere landesrechtli-
che Regelung bestand.
Artikel 142
Grundrechte in Landesverfassungen
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestim-
mungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als
sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses
Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142a
aufgehoben
Artikel 143
Abweichungen von Bestimmungen des GG als Übergangsrecht
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-
nannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992
von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit
und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die
völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch
nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht ge-
gen Artikel 19 Abs. 2 verstoβen und müssen mit den in Ar-
tikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX,
X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zuläs-
sig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Ei-
nigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch
insoweit Bestand, als sie vorsehen, daβ Eingriffe in das
Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten
Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 144
Ratifizierung des Grundgesetzes
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volks-
vertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in
denen es zunächst gelten soll.
(2) gegenstandslos
Artikel 145
Verkündung des Grundgesetzes
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sit-
zung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groβ-Berlins die
Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und ver-
kündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Ver-
kündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Artikel 146
Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfas-
sung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.
lück-asciitxt-zr-gg.txt-910902
textende von Diskette 1 (von 1)